Die Germanen als erste Siedler im deutschen Raum mit ihren vielen Volksstämmen begründeten ihre Herrschaft über die Untertanen auf persönliche Beziehung, d.h. der Sippenführer beherrschte direkt seine Sippenmitglieder.
Das Land wurde gemeinschaftlich genutzt.
Nach Auflösung der Sippenverbände blieb das auch weiterhin so, in den Dorfgemeinden wurden durch Absprachen und Nutzungsregelungen der Boden in den Marken kollektiv genutzt (Allmende).
Das änderte sich mit dem zunehmenden römischen Einfluss, der die "Diskriminierung" (= Trennung von Stadt und Land) vorantrieb.
Das Königtum setzte sich durch, wobei die Herrscher ihren Einfluss nun nicht mehr persönlich geltend machten, sondern über den Grund und Boden (Feudalismus).
Die Könige erhoben Steuern auf den Boden und vergaben deren Nutzung als Lehen an Vasallen, die Befestigungsanlagen und Burgen zur Verteidigung angelegten.
Die Dorfgemeinden wurden in Fronhofsverbände umgewandelt, wobei die Bauern in Abhängigkeit zu den Vasallen gerieten (Villikation).
Die Bauern wurden dadurch an den Boden gebunden und wurden halbfrei oder unfrei, ihnen blieb nur das Eigentum von Haus und Inventar.
Es wurde ihnen zwar die Nutzung des Bodens zugesprochen, doch mussten sie dafür Abgaben und Frondienste leisten, wodurch sie für sich selbst nur das Nötigsten erwirtschaften konnten.
Ab dem 13ten Jahrh. wurde wegen der aufwendigen Verwaltung die Villikation von der Grundherrenschaft abgelöst.
Dabei verlehnten die Vasallen und auch die Kirche Teile ihres Grundbesitzes an den Adel oder an Vögte, die als Grundherren die Höfe nach dem Meierrecht an die Bauern verpachteten.
Im Prinzip war ein Meier ein Pächter auf Zeit.
Er musste das Nutzungsrecht an sämtlichem Grund und Boden (Ackerland, Weideland und auch der Grund, auf dem die Hofstelle stand) durch den sog. Weinkauf vom Grundherren erwerben, der etwa die Höhe einer Jahrespacht entsprach.
Zunächst musste der Meier dabei eine Eidesformel aufsagen, ab dem 16. Jahrh. wurde ihm dann der Meierbrief oder auch Winnbrief ausgehändigt, der ihn unter anderem zum Tragen der Hoflasten verpflichtete.
Nach Ablauf der Zeitpacht oder beim Ableben des Meiers musste der Meierbrief erneut erworben werden.
Die Pacht (Erbzins) wurde meist in Form des Zehnten (Kornzehnter, Schmalzehnter) erhoben, d.h. 10 % der Kornernte, des Viehbestandes und auch von anderen Erträgen.
Darüber hinaus war der Meier verpflichtet, Spann- und / oder Handdienste für den Grundherrn zu leisten.
Er musste für eine festgesetzte Anzahl von Tagen dem Grundherrn in Form von Fuhrdiensten, Botengängen, Wachdienst oder ähnlichem zur Verfügung stehen.
Dazu kamen noch andere Abgaben wie z.B. der Hemd- oder Stiefeltaler und Sondersteuern wie der Sterbfall (Gebühr im Falle des Todes, teils noch bis ins 18te Jahrh. üblich).
Häufig war der Meier gegenüber dem Grundherrn "schollenpflichtig", d.h. für Heirat oder Übergabe des Hofes an den Erben brauchte er dessen Zustimmung.
Er war persönlich nicht frei und der Eigenbehörigkeit unterworfen, die in vielen Landesteilen noch aus der Zeit der Fronhofsverbände überdauert hatte.
Das bedeutete Erbuntertänigkeit (Schollenpflicht, Gutshörigkeit und Gesindezwang der Kinder) bis hin zu Leibeigenschaft (darüber hinaus Frondienstpflicht, Abgabenpflicht und grundherrliche Gerichtsmacht).
Die Grundherren waren bestrebt, große Höfe zu teilen, da dadurch mehr Abgaben fällig wurden.
So entstanden aus den Vollhöfen Halbhöfe und später Viertelhöfe.
Die Gefahr war jedoch auch gegeben, dass die Höfe durch permanente Teilung so klein wurden, dass sie nicht mehr zu bewirtschaften waren und schließlich keinen Ertrag mehr brachten.
Deshalb wurde vielerorts später ein Teilungsverbot seitens des Landesherrn ausgesprochen.
Ab dem 17ten Jahrh. wurde aus der Zeitpacht eine Erbpacht, das Lehnsrecht ging also auf den Hoferben über.
Erbpacht ist dabei nicht im Sinne von Eigentumsrecht zu verstehen, obwohl dem Erbpächter in der Regel ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde.
Mit Einführung der Erbpacht wurde das Nutzungsrecht also auch veräußerlich, der Bauer konnte sich von sämtlichen Verpflichtungen "leibfrei" kaufen.
Die Bauern nannten sich dann Frei- oder Selbstbauern (siehe auch Schlesisches Landrecht).
In Nordwestdeutschland galt bei der Vererbung meist das Anerbenrecht, also der erstgeborene Sohn, selten Tochter übernahm den Hof, während (männliche) Nachgeborene abgefunden wurden.
Ihnen blieb die Möglichkeit, auf eine andere Hofstelle einzuheiraten, einen Hof durch Kauf zu erwerben oder eine Arbeit als Knecht oder Magd anzutreten.
Mit der letzten Möglichkeit sanken sie jedoch gesellschaftlich zum Gesinde ab, das kaum mehr einem Stand zuzuordnen war.
Sie hatten weder Eigentum noch gesicherte Rechte und schlugen sich oft mit Saisonarbeit durch oder versuchten mit Abwanderung in Siedlungsgebiete oder ins städtische Handwerk eine neue Existenz aufzubauen.
In Südwestdeutschland dagegen galt fast überall das Minorats- oder Jüngstenrecht.
Das heißt, der jüngste Sohn übernahm den Hof im Falle des Todes oder des Auszuges (Ruhestand) vom Vater, jedoch nicht zum vollen Teil (Realteilung).
Die Geschwister verblieben auf der Hofstelle, gründeten hier eigene Haushalte.
Das führte zu einem starken Zerfall in Kleinstparzellen, so dass man ab dem 19ten Jahrh. dazu überging, die geschlossene Hofstelle durch sog. kindlichen Kauf auf eines der Kinder zu übertragen, wobei der Preis stark unter dem tatsächlichen Wert angesetzt wurde.
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